Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte,
Verkündet von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948
Präambel
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie
innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräusserlichen
Rechte die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der
Welt bildet,
da Verkennung und Missachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
führten, die das Gewissen der Menschheit tief verletzt haben, und da die
Schaffung einer Welt, in der den Menschen, frei von Furcht und Not, Rede- und
Glaubensfreiheit zuteil wird, als das höchste Bestreben der Menschheit
verkündet worden ist,
da es wesentlich ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird,
da es wesentlich ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei
grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen die allgemeine Achtung und Verwirklichung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten durchzusetzen,
da eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung die vorliegende
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und
sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und
Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende Massnahmen
im nationalen und internationalen Bereiche ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten
wie der ihrer Oberhoheit unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse,
Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung,
nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen
Umständen.
2. Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede unterschiedliche Behandlung, welche die
vorliegende Erklärung verletzen würde, und gegen jede Aufreizung zu einer
derartigen unterschiedlichen Behandlung.
Artikel 8
Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtschutz vor den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der
Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder
aber über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu
entscheiden hat.
Artikel 11
1. Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so
lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen
Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet
waren, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die
im Zeitpunkt, da sie erfolgte, auf Grund des nationalen oder internationalen
Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt
werden als die, welche im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
anwendbar war.
Artikel 12
Niemand darf willkürlich Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen
Ruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
derartige Eingriffe oder Anschläge.
Artikel 13
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines
Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
2.Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen sowie in
sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu
suchen und zu geniessen.
2. Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer
Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen verstossen, nicht in Anspruch
genommen werden.
Artikel 15
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das
Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
1. Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse,
Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine Ehe zu schliessen und eine
Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Die Ehe darf nur auf Grund der freien und vollen Willenseinigung der
zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft
und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
1. Jeder Mensch hat allein oder in Gemeinschaft mit anderen
Recht auf Eigentum.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch
Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.
Artikel 19
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung;
diese umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und
Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf
Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
1. Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
teilzunehmen.
2. Jeder Mensch hat unter gleichen Bedingungen das Recht auf Zulassung zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch periodische und unverfälschte
Wahlen mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht bei geheimer Stimmabgabe oder
in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale
Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen
und internationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Organisation und
der Hilfsmittel jedes Staates in den Genuss der für seine Würde und die freie
Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlichen wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Rechte zu gelangen.
Artikel 23
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen
Arbeitslosigkeit.
2. Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere
soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.
4. Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen
Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten
Urlaub.
Artikel 25
1. Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztlicher Betreuung und der notwendigen
Leistungen der sozialen Fürsorge gewährleistet; er hat das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Verwitwung,
Alter oder von anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
2. Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle
Kinder, eheliche und uneheliche, geniessen den
gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens
in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht
soll allgemein zugänglich sein; die höheren Schulen sollen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher
Weise offenstehen.
2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele
haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen
Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die
Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens
begünstigen.
3. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern
zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Artikel 27
1. Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Wohltaten teilzuhaben.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der moralischen und materiellen
Interessen, die sich aus jeder wissenschaftlichen, literarischen oder
künstlerischen Produktion ergeben, deren Urheber er ist.
Artikel 28
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in
welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten
voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
1. Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zwecke
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen
zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt in einer demokratischen Gesellschaft zu
genügen.
3. Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass
sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht
ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf
die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten
abzielt.
Offizielle,
von den Vereinten Nationen bestätigte deutsche Fassung
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